Statuten
1. WESEN UND ZWECK
Art. 1
1. Der Männerchor Eschenbach ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
2. Er verfolgt den Zweck, durch Pflege des Volksliedes und einfachen Kunstgesanges, wie auch durch Aufführung guter Bühnenstücke, zur Hebung des kulturellen Lebens der Gemeinde beizutragen. Zugleich fördert er eine frohe Geselligkeit und trachtet auf ehrliche Kameradschaft.
3. Der Männerchor Eschenbach ist Mitglied des Verbandes Luzerner Gesangvereine, dessen Statuten für den Verein und seine Mitglieder verbindlich sind.
2. MITGLIEDSCHAFT
Art. 2
Der Verein besteht aus Aktiv-, Ehren- und Passivmitgliedern.
1. Aktivmitglieder verpflichten sich, die Proben, Anlässe und Versammlungen pünktlich und regelmässig zu besu-chen. Die Aufnahme von neuen Mitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes, nach eingeholtem Gutachten des Dirigenten, durch den Verein an der ordentlichen Generalversammlung (GV).
2. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie können von
der GV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von finanziellen Verpflichtungen befreit und geniessen die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.
3. Passivmitglieder sind Personen, die als Aktivmitglieder im Verein mitgewirkt haben und aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht mehr aktiv mitsingen können, aber gleichwohl im Verein bleiben möchten. Sie be-zahlen den halben Jahresbeitrag und geniessen die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder. Sie können bei Veran-staltungen zur Mithilfe verpflichtet werden. Der Verein entscheidet über die Gewährung der Passivmitgliedschaft.
4. Gönner unterstützen den Verein durch freiwillige Beiträge.
3. VERWALTUNG
Art. 3
Zur Leitung des Vereins wird für die Dauer von je zwei Jahren an der ordentlichen GV ein Vorstand von drei bis fünf Mitgliedern gewählt, mit Wiederwählbarkeit. (1. Wahlgang absolutes, 2. Wahlgang relatives Mehr.)
Der Vorstand besteht aus:
1. Präsident
2. Kassier
3. Aktuar
4. Erster Beisitzer (fakultativ)
5. Zweiter Beisitzer (fakultativ)
Der Präsident wird einzeln gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Für die drei ersten Chargen muss zwingend eine Stellvertretung (aus dem Vorstand) bestimmt sein.
Der Verein wählt den Chordirektor, einen Fähnrich sowie zwei Rechnungsrevisoren.
Art. 4
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen, vollzieht die Versammlungsbeschlüsse, erledigt selbständig die laufenden Geschäfte, sofern diese nach den Statuten nicht der Vereinsversammlung zum Entscheid vorzulegen sind, und setzt die Proben und Anlässe fest.
Art. 5
Der Vorstand ist kompetent, Ausgaben bis zu Fr. 1000.-- pro Einzelfall zu beschliessen.
Art. 6
Obliegenheiten der einzelnen Vorstandsmitglieder
1. Der Präsident hat das Recht, Sitzungen und Versammlungen einzuberufen. Er sorgt für die Vollziehung der Vereinsbeschlüsse und erstattet der GV einen schriftlichen Jahresbericht. Er führt in Verbindung mit einem Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift.
2. Der Kassier betreut die Vereinsfinanzen und ist für die Buchführung verantwortlich. Er legt auf Jahresende Rechnung ab zuhanden der ordentlichen GV.
3. Der Aktuar führt Protokoll über die Beschlüsse des Vorstandes und des Vereins und besorgt die Korrespondenz.
Art. 6a
Zur Durchführung von Anlässen setzt der Vorstand Arbeitsgruppen ein, in der er durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.
Die Grösse dieser Arbeitsgruppen und deren Organisation ist Sache des Vorstands. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, sich für die Mitarbeit zur Verfügung zu stellen.
Art. 7
Der Dirigent ist nicht verpflichtet, Mitglied des Vereins zu sein. Er leitet die Proben und gesanglichen Aufführungen und führt die Kontrolle über die Musikalien. Er bezieht hierfür ein vereinbartes Honorar. Der Chordirektor trifft in Verbindung mit dem Vorstand und/oder der Liederkommission die Liederauswahl.
Art. 8
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und stellen der GV hierüber Anträge.
4. PFLICHTEN UND RECHTE DER MITGLIEDER
Art. 9
Der Besuch von Proben, Aufführungen, Versammlungen und Gesangsfesten ist grundsätzlich obligatorisch. Allfälliges Wegbleiben ist einem Vorstandsmitglied bekannt zu geben.
Absenzen wegen Militärdienst werden dem Mitglied nicht angerechnet.
Mitglieder, die ihren Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können durch die GV aus dem Chor ausgeschlossen werden.
Art. 10
Jedes Aktivmitglied leistet einen von der GV festgesetzten Jahresbeitrag.
Art. 11
Austretende Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Austretende Aktivmitglieder haben beim Vorstand eine schriftliche Begründung einzureichen.
Art. 12
Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Wahl in den Vorstand für eine Amtsdauer anzunehmen.
5. VEREINSVERSAMMLUNGEN
Art. 13
Jede vom Präsidenten oder Vorstand einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
Art. 14
Die ordentliche GV wird im 1. Quartal abgehalten und ist den Mitgliedern 10 Tage vorher unter Angabe der Traktanden schriftlich anzuzeigen. Die ordentlichen Geschäfte sind wie folgt zu erledigen:
1.Mutationen
2.Appell
3.Protokoll der letzten GV
4.Jahresbericht
5.Rechnungsablage
6.Wahlen
7.Ehrungen
8.Anträge
9.Arbeitsprogramm
10. Verschiedenes
Art. 15
Bei Abstimmungen über Vereinsbeschlüsse entscheidet das absolute Mehr.
Art. 16
Die Einberufung einer ausserordentlichen GV kann auch durch zwei Drittel der Aktivmitglieder gefordert werden.
Art. 17
Eingaben und Anträge von Mitgliedern an die GV sind spätestens acht Tage vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen.
Art. 18
Geschäfte von untergeordneter Bedeutung können nach den Gesangsproben erledigt werden.
6. FINANZEN
Art. 19
Zur Bestreitung der Auslagen fliessen folgende Einnahmen in die Vereinskasse:
1. Aktivmitgliederbeiträge
2. Erträgnisse aus Konzert- und Theateraufführungen
3. Gönnerbeiträge
4. Spenden
5. Gemeindebeiträge
7. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 20
Der Verein basiert auf unserer demokratischen, schweizerischen Rechtsordnung.
Art. 21
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Art. 22
Jedes Aktivmitglied anerkennt die vorliegenden Statuten.
8. REVISION DER STATUTEN
Art. 24
Eine Statutenrevision kann an jeder ordentlichen oder ausserordentlichen GV vorgenommen werden. Hiefür ist die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Revisionsanträge sind dem Vorstand mit schriftlicher Begründung 30 Tage vor der GV einzureichen.
9. AUFLOESUNG DES VEREINS
Art. 25
Die Auflösung des Vereins kann von vier Fünfteln der Aktivmitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen wird der Depositalkasse zur Verwaltung übergeben. Wird auf Grund vorliegender Statuten ein neuer Männerchor gegründet, gelangt dieser nach vierjähriger, erfolgreicher Tätigkeit in den Besitz des deponierten Vermögens. Die vorhandenen Musikalien werden dem neuen Verein unentgeltlich überlassen.
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 26
Diese Statuten ersetzen jene vom 13. Januar 1973. Sie sind beraten und genehmigt worden an den Generalver-sammlungen vom 13. Januar 2003 und 13. Januar 2014 und treten sofort in Kraft. Jedem Mitglied wird ein Exemplar ausgehändigt.
Eschenbach, 13. Januar 2014
MÄNNERCHOR ESCHENBACH
Der Präsident Der Aktuar
Hansruedi Lottenbach Werner Zimmermann
Regulativ bei Todesfällen
1. Aktiv-, Passiv-, Ehrenmitglied Spende - Grablied - Fahnendelegation
2. Ehefrau eines Mitglieds Spende - Fahnendelegation
3. Eltern und Kinder eines Mitglieds Spende
4. Personen im öffentlichen Amt Fahnendelegation